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   BVerwG, 29.02.1996 - 7 C 6.95   

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BVerwG, 29.02.1996 - 7 C 6.95 (https://dejure.org/1996,2376)
BVerwG, Entscheidung vom 29.02.1996 - 7 C 6.95 (https://dejure.org/1996,2376)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Februar 1996 - 7 C 6.95 (https://dejure.org/1996,2376)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Treuhandanstalt; Anfechtung eines Bescheids gegen die Rückgabe des von der eigenen Kapitalgesellschaft betriebenen Unternehmens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Offene Vermögensfragen: Anfechtungs- bzw. Klagebefugnis der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vermögensfragen - Unternehmensrückgabe - Treuhandanstalt - Verfügungsberechtigtigung - Anfechtungsberechtigung - Anfechtung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1996, 808
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 24.02.1994 - 7 C 20.93

    Vermögensfragen - Unternehmensbeteiligung - Feststellung - Unternehmensrückgabe -

    Auszug aus BVerwG, 29.02.1996 - 7 C 6.95
    »Die Treuhandanstalt (jetzt Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben) ist aufgrund ihrer vermögensrechtlichen Rechtsstellung als Verfügungsberechtigte zur Anfechtung eines Bescheids berechtigt, der sich gegen eine in ihrem Eigentum stehende Kapitalgesellschaft richtet und die Rückgabe des von dieser Gesellschaft betriebenen Unternehmens insgesamt oder eines Betriebsteils des Unternehmens oder - im Stillegungsfalle - von Resten des Unternehmens oder Betriebsteils zum Gegenstand hat (im Anschluß an das Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 - BVerwGE 95, 155).«.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 - BVerwGE 95, 155) vermittelt die Verfügungsberechtigung im Sinne des § 2 Abs. 3 VermG dem Verfügungsberechtigten ohne weiteres das Recht, einen zu seinen Lasten ergangenen Restitutionsbescheid oder eine entsprechende Teilregelung (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 VermG) mit der Anfechtungsklage anzugreifen.

    In diesen Fällen sind mithin beide Verfügungsberechtigte, die Gesellschaft und die hinter ihr stehende Treuhandanstalt, klagebefugt (vgl. Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 - a.a.O. S. 166 f.), ebenso wie beide Verfügungsberechtigte einer Einigung mit dem Restitutionsberechtigten zustimmen müssen.

    Den mit dieser Doppelzuständigkeit verbundenen praktischen Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber durch die Anordnung entgegengewirkt, daß die Gesellschaft allein durch die Treuhandanstalt vertreten wird (§ 2 Abs. 3 Satz 3 VermG), mithin beide Verfügungsberechtigte mit einer Stimme sprechen (vgl. Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 - a.a.O. S. 159 ff.).

    Er kommt nach der Rechtsprechung des Senats dann in Betracht, wenn das ehemalige Unternehmen der Beigeladenen zu 1 nach seinem Entzug, jedoch vor der Veräußerung des Grundstücks auf Dauer stillgelegt wurde und bis zur Stillegung nicht seine Vergleichbarkeit eingebüßt hatte (vgl. Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 - a.a.O. S. 164 f.; Beschluß vom 5. Januar 1996 - BVerwG 7 B 454.95).

  • BVerwG, 17.12.1993 - 7 C 5.93

    Vermögensfragen - Berechtigter - Rückgabe - Entschädigung - Staatliche

    Auszug aus BVerwG, 29.02.1996 - 7 C 6.95
    Der Senat hat bereits entschieden, daß die Treuhandanstalt - die heutige Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben - bei der Rückgabe von Unternehmen, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt werden, auch dann gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VermG Verfügungsberechtigte ist, wenn der Rückgabeanspruch lediglich Betriebsteile oder Unternehmensreste der Gesellschaft betrifft, weil es sich bei diesen Rückgabeansprüchen um Sonderfälle der Unternehmensrestitution handelt (Beschluß vom 13. September 1993 - BVerwG 7 B 46.93 - Buchholz 112 § 2 VermG Nr. 2; Urteil vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 7 C 5.93 - BVerwGE 95, 1 = Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 4).

    Wie sich ebenfalls bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats ergibt (vgl. Beschluß vom 13. September 1993 - BVerwG 7 B 46.93 - a.a.O.; Urteil vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 7 C 5.93 - a.a.O.), gilt das zur Klagebefugnis des Verfügungsberechtigten Gesagte uneingeschränkt auch in den Fällen, in denen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG neben der verfügungsberechtigten Kapitalgesellschaft zugleich auch die Treuhandanstalt als Inhaberin der Anteilsrechte an dieser Gesellschaft Verfügungsberechtigte ist.

  • BVerwG, 13.09.1993 - 7 B 46.93

    Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände im Sinne von § 6 Abs. 6 Gesetz zur

    Auszug aus BVerwG, 29.02.1996 - 7 C 6.95
    Der Senat hat bereits entschieden, daß die Treuhandanstalt - die heutige Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben - bei der Rückgabe von Unternehmen, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt werden, auch dann gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VermG Verfügungsberechtigte ist, wenn der Rückgabeanspruch lediglich Betriebsteile oder Unternehmensreste der Gesellschaft betrifft, weil es sich bei diesen Rückgabeansprüchen um Sonderfälle der Unternehmensrestitution handelt (Beschluß vom 13. September 1993 - BVerwG 7 B 46.93 - Buchholz 112 § 2 VermG Nr. 2; Urteil vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 7 C 5.93 - BVerwGE 95, 1 = Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 4).

    Wie sich ebenfalls bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats ergibt (vgl. Beschluß vom 13. September 1993 - BVerwG 7 B 46.93 - a.a.O.; Urteil vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 7 C 5.93 - a.a.O.), gilt das zur Klagebefugnis des Verfügungsberechtigten Gesagte uneingeschränkt auch in den Fällen, in denen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG neben der verfügungsberechtigten Kapitalgesellschaft zugleich auch die Treuhandanstalt als Inhaberin der Anteilsrechte an dieser Gesellschaft Verfügungsberechtigte ist.

  • BVerwG, 18.01.1996 - 7 C 45.94

    Rückgabe eines Unternehmensrestes nach Betriebsstillegung und -veräußerung durch

    Auszug aus BVerwG, 29.02.1996 - 7 C 6.95
    Sollte der Beklagte die Voraussetzungen eines Anspruchs der Beigeladenen zu 1 auf Rückgabe des Grundstücks nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG bejahen, wird er ergänzend zu prüfen haben, ob das Grundstück dem Wertausgleich nach § 7 VermG unterliegt (vgl. Urteil vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 45.94 -).
  • BVerwG, 28.08.1995 - 7 B 214.95

    Vermögensfragen - Gewerbliche Nutzung - Treuhandanstalt - Veräußerung - Betrieb -

    Auszug aus BVerwG, 29.02.1996 - 7 C 6.95
    Dagegen ist die Verfügungsberechtigung der Treuhandanstalt nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VermG dann zu verneinen, wenn der Rückgabeanspruch auf einen einzelnen Vermögenswert der Gesellschaft beschränkt ist; hierzu gehört auch der Fall, daß die Rückgabe eines Betriebsgrundstücks verlangt wird, das nach Stillegung des entzogenen Unternehmens und Ausscheiden aus dessen Betriebsvermögen in das Vermögen eines anderen Unternehmens gelangt ist (vgl. Beschluß vom 28. August 1995 - BVerwG 7 B 214.95 - VIZ 1995, 714).
  • BVerwG, 05.01.1996 - 7 B 454.95

    Offene Vermögensfragen: Voraussetzung für die Restitution von Unternehmensresten

    Auszug aus BVerwG, 29.02.1996 - 7 C 6.95
    Er kommt nach der Rechtsprechung des Senats dann in Betracht, wenn das ehemalige Unternehmen der Beigeladenen zu 1 nach seinem Entzug, jedoch vor der Veräußerung des Grundstücks auf Dauer stillgelegt wurde und bis zur Stillegung nicht seine Vergleichbarkeit eingebüßt hatte (vgl. Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 - a.a.O. S. 164 f.; Beschluß vom 5. Januar 1996 - BVerwG 7 B 454.95).
  • BVerwG, 20.11.1997 - 7 C 40.96

    Einzelkaufmann; Betriebsgrundstück; Bilanz; Verfügungsberechtigung;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 6.95 Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 15; Urteil vom 12. Februar 1997 - BVerwG 7 C 49.96 - VIZ 1997, 289) ist der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 2 Abs. 3 VermG nicht nur notwendig am Restitutionsverfahren zu beteiligen (§ 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VermG), sondern darüber hinaus auch gemäß § 42 Abs. 1 und 2 VwGO berechtigt, den Restitutionsbescheid oder eine ihm vorangehende Teilregelung mit der Anfechtungsklage anzugreifen; das folgt aus dem Umstand, daß die in § 2 Abs. 3 VermG vorausgesetzte zivilrechtliche Zuordnung des zurückzuübertragenden Vermögensgegenstands zu dem Verfügungsberechtigten mit der Rückübertragung beendet wird (§ 34 Abs. 1 VermG).

    Diese Voraussetzung liegt, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (vgl. Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 6.95 - a.a.O. m.w.N.), nicht nur bei der Rückgabe eines lebenden Unternehmens oder eines Betriebsteils eines solchen Unternehmens, sondern auch dann vor, wenn der Rückgabeanspruch die nach der Stillegung eines Unternehmens verbliebenen Vermögensgegenstände betrifft, weil es sich auch bei dem Anspruch auf Rückgabe von Unternehmensresten nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG um einen - wenngleich der Einzelrestitution angenäherten - Sonderfall der Unternehmensrestitution handelt.

    Allerdings hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 6.95 a.a.O.; Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 34.96 - VIZ 1997, 224) die Verfügungsberechtigung und Klagebefugnis der Treuhandanstalt/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben bei der Rückgabe ehemaliger Betriebsgrundstücke ausnahmsweise dann verneint, wenn es sich um ein Grundstück handelte, das nach der Stillegung des entzogenen Unternehmens und dem Ausscheiden aus dessen Betriebsvermögen in das Vermögen eines anderen Unternehmens gelangt war.

  • VG Cottbus, 27.02.2013 - 1 K 299/05

    Rückübertragungsrecht

    "...Bereits diese Verfügungsberechtigung vermittelt ihr nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 - BVerwGE 95, 155; Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 6.95 - zuletzt zu der Verfügungsbefugnis nach § 8 VZOG: Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 7 C 26.95 -) ohne weiteres das Recht, einen zu ihren Lasten ergehenden Rückübertragungsbescheid mit der Anfechtungsklage anzugreifen.
  • BVerwG, 12.02.1997 - 7 C 49.96

    Treuhandanstalt - Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben -

    Die der Treuhandanstalt (BvS) durch § 28 a des Gesetzes über das Apothekenwesen übertragene Treuhandschaft für die staatlichen öffentlichen Apotheken schließt die Befugnis zur Klage gegen einen vermögensrechtlichen Bescheid ein, der die Berechtigung des früheren Eigentümers gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG feststellt und diesem einen Anpruch auf Auskehr des bei der Veräußerung des Apothekenbetriebes erzielten Erlöses zuerkennt (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 6.95 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 15 = VIZ 1996, 339 und BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 7 C 26.95 -).

    Auch als Verfügungsberechtigter steht der Klägerin die Befugnis zu, einen auf die Änderung des Rechts- Zustandes gerichteten vermögensrechtlichen Bescheid abzuwehren und damit den gegenwärtigen Rechtszustand zu verteidigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 BVerwGE 95, 155; Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 6.95 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 15 = VIZ 1996, 339; Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 7 C 26.95 -).

  • BVerwG, 06.12.1996 - 7 C 34.96

    Offene Vermögensfragen - Verfügungsberechtigung der Bundesanstalt für

    Denn die Treuhandanstalt/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist, soweit es sich um das Vermögen der in ihrem Eigentum stehenden Kapitalgesellschaften handelt, gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VermG nur "bei der Rückgabe von Unternehmen" verfügungsberechtigt; hierzu gehört auch die Rückgabe von Betriebsteilen und - im Stillegungsfalle - von Resten des jeweiligen Unternehmens oder Betriebsteils (vgl. Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 6.95 - VIZ 1996, 339 = ZOV 1996, 290).
  • BVerwG, 24.10.1996 - 7 C 26.95

    Offene Vermögensfragen - Klagebefugnis der Treuhandanstalt gegen

    Nach der Rechtsprechung des Senats vermittelt neben dem Eigentum auch eine sonstige Verfügungsmacht im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG dem Verfügungsberechtigten das Recht, einen zu seinen Lasten ergangenen Rückübertragungsbescheid mit der Anfechtungsklage anzugreifen; dem liegt die Erwägung zugrunde, daß derjenige, dem der zu restituierende Vermögenswert in der in § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG beschriebenen Weise zivilrechtlich zugeordnet ist, auch berechtigt sein muß, einen auf die Änderung des Rechtszustands gerichteten vermögensrechtlichen Bescheid abzuwehren und damit den gegenwärtigen Rechtszustand zu verteidigen (Urteil des Senats vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 6.95 - m.w.N.).
  • BVerwG, 12.12.1996 - 7 C 44.95

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Senats vermittelt neben dem Eigentum auch eine sonstige Verfügungsmacht im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG dem Verfügungsberechtigten das Recht, einen zu seinen Lasten ergangenen Rückübertragungsbescheid mit der Anfechtungsklage anzugreifen; dem liegt die Erwägung zugrunde, daß derjenige, dem der zu restituierende Vermögenswert in der in § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG beschriebenen Weise zivilrechtlich zugeordnet ist, auch berechtigt sein muß, einen auf die Änderung des Rechtszustands gerichteten vermögensrechtlichen Bescheid abzuwehren und damit den gegenwärtigen Rechtszustand zu verteidigen (Urteil des Senatsvom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 6.95 - m.w.N.).
  • BVerwG, 05.10.1999 - 8 B 184.99

    Klagebefugnis der Verfügungsberechtigten gegen die bloße Aufhebung eines

    In dem Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 6.95 - (Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 15 S. 7 ) wird lediglich die aus der Verfügungsberechtigung folgende Klagebefugnis des Grundstückseigentümers gegen einen zu seinen Lasten ergangenen Restitutionsbescheid dargelegt.
  • VG Gera, 15.03.2000 - 2 K 659/95

    Anspruch auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz; Berechtigtenstellung im

    Dies ergibt sich aus folgendem: Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG sind im Zusammenhang mit der Rückgabe von Unternehmen nicht nur die Kapitalgesellschaft selbst als Eigentümerin des entzogenen Unternehmens, sondern auch ihr Anteilseigner hinsichtlich dieses Unternehmens verfügungsberechtigt (BVerwG, Urteil vom 29.02.1996 - 7 C 6.95 - VIZ 1996, 339).
  • BVerwG, 09.12.1996 - 7 C 32.96

    Rückübertragung eines Grundstücks nach dem Vermögensgesetz (VermG) -

    Bereits diese Verfügungsberechtigung vermittelt ihr nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 - BVerwGE 95, 155; Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 6.95 - zuletzt zu der Verfügungsbefugnis nach § 8 VZOG: Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 7 C 26.95 -) ohne weiteres das Recht, einen zu ihren Lasten ergehenden Rückübertragungsbescheid mit der Anfechtungsklage anzugreifen.
  • VG Dessau, 08.06.2004 - 3 A 67/03
    Die Treuhandanstalt/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist, soweit es sich um das Vermögen der in ihrem Eigentum stehenden Kapitalgesellschaften handelt, gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1, 2. Alternative VermG nur "bei der Rückgabe von Unternehmen" verfügungsberechtigt; hierzu gehört auch die Rückgabe von Betriebsteilen und - im Stillegungsfalle - von Resten des jeweiligen Unternehmens oder Betriebsteils (vgl. BVerwG, Urteil vom 06. Dezember 1996 - 7 C 34/96 -, VIZ 1997, 224, 225; Urteil vom 29. Februar 1996 - 7 C 6/95 -, VIZ 1996, 339, 340).
  • VG Magdeburg, 20.04.1999 - A 9 K 817/98

    Vereinbarkeit einer Aufhebung der Ablehnung eines Restitutionsantrages mit den

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